ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Verkaufsbedingungen der "IGAT GmbH & Co. KG"
Stand 15.02.2020
§ 1
Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
§ 2
Angebote und Vertragsschluss
1. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind grundsätzlich berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2. Erteilte und von uns bestätigte Aufträge sind unwiderruflich. Maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns ist der schriftliche vereinbarte Vertrag. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftlich Bestätigung maßgeblich. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder E-Mail) abzugeben.
3. Vereinbarte Rahmenabrufe sind verbindliche Bestellungen, wenn ihnen eine Auftragsbestätigung von uns zugrunde liegt. Bestellungen sind bis zum vereinbarten Endtermin abzunehmen. Sind für die Laufzeit des Rahmenabrufs konkrete Abruftermine und -mengen nicht vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, im Handelsverkehr übliche Losgrößen gleichmäßig über die Laufzeit der Abrufvereinbarung abzunehmen.
4. Technische Dokumentationen, wie Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend, geringfügige Änderungen oder handelsübliche Abweichungen sind zulässig, sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Wir sind nicht verpflichtet, den Kunden über geringfügige und im Handelsverkehr übliche Änderungen zu benachrichtigen. Für den Auftrag verbindlich sind ausschließlich die Daten und Maße der Auftragsbestätigung.
5. An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen und Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen sowie Nichtzustandekommen eines Auftrags unverzüglich an uns zurückzureichen.
6. Werden kundenspezifische Sonderanfertigungen in Auftrag gegeben, so darf die Lieferung in ihrem Umfang um bis zu 10 % unter- oder überschritten werden. Darüber hinausgehende, einseitige Änderungen des Lieferumfangs sind ausgeschlossen.
7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
§ 3
Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung. Dies gilt gleichfalls bei Teillieferungen und Eilsendungen als vereinbart.
2. Sonderanfertigungen unterliegen einem durch die Sonderherstellung der Formwerkzeuge bedingten Preisaufschlag, der grundsätzlich vor der Auftragserteilung vereinbart wird. Ist zu diesem Zeitpunkt die genaue Festsetzung der Preise aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, so werden die Preise nach Fertigstellung unter Zugrundelegung der marktüblichen Preise festgesetzt.
3. Bei allgemeinen Erhöhungen der Produktionskosten (z.B. durch Preisbewegungen seitens Unterlieferanten und Herstellerunternehmen oder Währungs- oder andere Marktschwankungen), die wir nicht zu vertreten haben, dürfen wir die Preise ohne vorherige Ankündigung einseitig erhöhen.
4. Alle Preise werden in EURO ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen. Die gültige Mehrwertsteuer wird separat in der Rechnung aufgeführt.
5. Zur Gewährung von Rabatten sind wir nur verpflichtet, soweit solche bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind.
§ 4
Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tage ab Rechnungsdatum und Lieferung fällig und in EURO ohne jeden Abzug zu zahlen. Service- und Montageleistungen sowie Ersatzteillieferungen sind sofort nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zu zahlen. Erfolgt die Zahlung unverzüglich nach Lieferung der Ware spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, so wird ein Zahlungsnachlass von 2 % eingeräumt.
2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, sind Zahlungen ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten:
a) 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
b) 1/3 sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die Ware versandbereit ist,
c) der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Abnahme.
3. Zahlungen gelten als geleistet, wenn sie unserem Geschäftskonto unwiderruflich gutgeschrieben sind. 4. Bei Teillieferungen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
5. Nach Ablauf der 30 Tage sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
6. Sofern aus einem anderen (Rechts)Grunde ein höherer Zinssatz verlangt werden kann, findet dieser entsprechend Anwendung. Für diesen Fall wird dem Kunden das Recht eingeräumt, nachzuweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei mangelhaften Leistungen bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß § 10 unberührt.
8. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Voraussetzungen zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
9. Lieferungen gegen Vorauskasse behalten wir uns ausdrücklich vor.
§ 5
Lieferung und Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir dem Kunden sobald als möglich mitteilen.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.
5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
6. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen (insbesondere Streik, Aussperrung) sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, soweit sich solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes auswirken. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Wir werden in einem solchen Fall den Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen.
7. Kommt ein Kunde mit der Annahme der gesamten Warenmenge oder von Teilen in Verzug, so sind wir berechtigt, die abgerufene Leistung zu berechnen und die Waren auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern. Bei Einlagerungen in unserem eigenen Lager berechnen wir für jeden angefangenen Monat, beginnend 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft, 1% des Netto-Rechnungsbetrages als Lagergeld, auf fremden Plätzen unsere Selbstkosten, die wir durch Vorlage der Abrechnungen nachweisen.
8. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
9. Die Rechte des Kunden gemäß § 10 dieser Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 6
Verpackung, Versandweg und Verpackungskosten
1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Für die Kosten von Verpackungen und deren Rücknahme gelten gesonderte Vereinbarungen.
§ 7
Lieferung, Gefahrübergang, Versand
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung ist.
2. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 8
Werkzeuge
Durch die Bezahlung von Werkzeug- oder Modellkostenanteilen erwirbt der Kunde keinen Anspruch auf die Werkzeuge oder Modelle; diese verbleiben in unserem Eigentum und obliegen unserer Wartung, Pflege, Instandsetzung, Einlagerung und Sicherung.
§ 9
Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller bis dahin entstandenen und entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware heraus zu verlangen.
2. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verarbeiten, vermengen oder veräußern. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse.
3. Der Kunde tritt seine Forderungen aus seinen mit Dritten abgeschlossen Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen an uns in Höhe unseres Rechnungswertes unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ab. Der Kunde tritt uns seine Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, oder nach Verarbeitung bzw. Verbindung mit solchen Waren verkauft, erfolgt die Abtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Anteils am Fertigprodukt, der sich aus dem Wertverhältnis der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert des Fertigproduktes ergibt.
8. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
§ 10
Gewährleistungsrechte
1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall vor dem Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung zu erfolgen.
2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
3. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
4. Bei Ersatzlieferungen von Sonderanfertigungen beträgt die Nachlieferungsfrist regelmäßig 14 Werktage, bei Standardware regelmäßig 7 Werktage; § 5 Abs. 6 gilt entsprechend.
5. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Wird die gekaufte Ware vom Kunden an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht, kann er die damit verbundenen Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung jedoch nicht ersetzt verlangen. Sofern sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden nachträglich als unberechtigt herausstellt, sind wir berechtigt, die uns hieraus entstandenen Kosten vom Kunden erstattet zu verlangen.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7. Wir haften nicht für die Folgen seitens des Kunden oder eines Dritten unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
8. Für Werkzeuge und Verschleißteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen, ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzungen, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (wie z.B. fehlerhafter Montage, unsachgemäßer Inbetriebnahme), übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Einwirkung von Kühl-Schmierstoffen, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- oder anderer Natureinflüsse.
9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 11
Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12
Haftungsbeschränkung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes ergibt.
2. Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
4. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 13
Gerichtsstand - Anwendbares Recht - Allgemeine Bestimmungen
1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz (Düsseldorf) Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Einkaufsbedingungen der "IGAT GmbH & Co. KG"
Stand 15.02.2020
§ 1
Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unserer schriftliche Bestätigung maßgebend.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
§ 2
Angebot - Angebotsunterlagen
1. Wir sind berechtigt, die Angebote des Lieferanten innerhalb einer Frist von vier Wochen, beginnend mit dem Zugang bei uns, anzunehmen. Die Annahme gilt als erfolgt, wenn sie von uns in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) erklärt wurde.
2. Für Angebote, Akquisitionsplanungen, Entwurfsarbeiten und sonstige Vorarbeiten besteht kein Vergütungsanspruch gegen uns.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, technischen Unterlagen, Lasten- und Pflichtenhefte und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 12 Abs. 4.
4. Das Kopieren oder die Vervielfältigung der vorgenannten Unterlagen ist nur soweit es für die Auftragsbearbeitung erforderlich ist, gestattet; Unterlieferanten sind entsprechend zu informieren.
§ 3
Preise - Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
2. Mangels einer abweichenden Vereinbarung schließt der Preis sämtliche Leistungen und Nebenleistungen (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
4. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
5. Wir zahlen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
§ 4
Lieferzeit und Lieferverzug
1. Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Erbring der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte - insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz - nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 5
Gefahrenübergang - Dokumente
1. Die Lieferung erfolgt an dem in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Düsseldorf zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaige Nacherfüllung.
2. Sieht das Gesetz keine Abnahme vor und ist eine Abnahme auch vertraglich nicht vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe am Bestimmungsort vom Lieferanten auf uns über, andernfalls mit der gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Abnahme.
3. Der Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unsere Bestellnummer anzugeben. Fehlen Lieferschein oder Versandpariere oder sind sie unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
§ 6
Transport - Verpackung
1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Lieferung so zu verpacken und zu verladen, dass ihre Unversehrtheit während der Verladung, der Entladung und dem Transport sichergestellt ist. Für Beschädigungen der Lieferung infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt der Lieferant die Kosten für Transport und/oder Verpackung und der Versendung.
3. Der Lieferant hat Transportcontainer, Werkzeuge, Hilfsmittel sowie Verpackungen aller Art, insbesondere Transportverpackungen zurückzunehmen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Rücknahme.
4. Der Lieferant hat unverzüglich eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefersachen abzugeben. Der Lieferant haftet uns gegenüber für sämtliche Schäden, die dieser durch eine von ihm verschuldete, nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe dieser Erklärung entstehen. Ebenso hat der Lieferant seine Warenursprungsangaben mittels einer zollamtlichen Erklärung zu erklären.
5. Der Lieferant hat uns auf seine Kosten den Lieferschein (delivery order) und/oder das übliche Transportdokument (z.B. ein gültiges Konnossement, einen Seefrachtbrief, ein Dokument des Binnenschiffstransports, einen Luftfrachtbrief, einen Eisenbahnfrachtbrief, einen Straßenfrachtbrief oder ein multimodales Transportdokument) zu beschaffen, das wir zur Übernahme der Lieferung benötigen.
§ 7
Mängeluntersuchung - Mängelhaftung
1. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferscheine offensichtlich sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen, ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung abgesendet wird. Bei Streckengeschäften sind wir berechtigt, die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware am Geschäftssitz des Abnehmers aufzuschieben. Die Fristen für Untersuchung und Rüge verlängern sich entsprechend.
2. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
3. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte gilt: Kommt der Lieferant der Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung. Von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, soweit möglich vorher, unterrichten.
§ 8
Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle i. S. von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer durch uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5,0 Mio. pro Schadensfall zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 9
Qualitätssicherung
1. Der Lieferant hat eine in Art und Umfang geeignete Qualitätssicherung nach dem aktuellen Stand der Technik und entsprechend der aktuellen DIN / ISO Vorgaben anzuwenden und auf Anforderung nachzuweisen. Sofern unsere Kunden dies verlangen, können im Rahmen der ausgetauschten Lasten- und Pflichtenhefte besonders bei Serienlieferungen definierte Qualitätssicherungsmaßnahmen erforderlich werden.
2. Der Lieferant wird auf Anforderung die Ware nach Rücksprache mit uns derart kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Produkt des Lieferanten erkennbar ist. Der Lieferant stellt zudem sicher, dass der Hersteller der von ihm weiterverarbeiteten Produktkomponenten zurückverfolgt werden kann.
3. Bei Fertigung von Neuteilen für Serienfertigungen oder auch werkzeuggebundenen Formteilen ist auf unsere Weisung hin vom Lieferanten eine Erstmusterprüfung zu erstellen. Der Inhalt und Umfang werden im Einzelfall zwischen uns und dem Lieferanten abgestimmt. Ergänzend stimmt der Lieferant Qualitätsaudits mit unserem Kunden zu.
§ 10
Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
3. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
§ 11
Verjährung
1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - noch gegen uns geltend machen kann.
3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten - im gesetzlichen Umfang - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 12
Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung
1. Sofern wir Materialien beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Bearbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten und alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterläßt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltenes Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 13
Gerichtsstand - Rechtswahl
1. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Düsseldorf. Wir sind auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
2. Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.